Wappengilde Burgbrohl

 

Die Wappengilde Burgbrohl

Wir verstehen uns als modernen Herold, welcher jedem die Möglichkeit bieten möchte, eine kostengünstige Entwicklung und Bereitstellung eines eigenen Familienwappens zu erhalten.

 

Wir arbeiten nach den Richtlinien für Generalogie, Heraldik und Wappenkunde.  

 

Wir entwerfen nach Ihren Vorgaben Ihr Familienwappen. Sie erhalten entsprechende Vorschläge, die nach Ihren Wünschen auch geändert werden können.

 

Erst nach Ihrem o.K. werden Ihre Unterlagen fertig gestellt. 

 

Familienwappen, Wappenstiftung,.... etc. sind feststehende Begriffe, die manchmal von einigen so ausgelegt werden, dass ein Eindruck entsteht, welcher nicht unbedingt immer den Tatsachen entspricht. Dieses ist reine Auslegungssache.

 

Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten. Lesen Sie diese genau durch, dann werden Sie verstehen, wie wir es meinen.

 

!! Unser attraktives Angebot finden Sie unter der Seite Wappenstiftung !!

 

Wappenkunde 

Bedeutung von Wappen

Seit Menschengedenken gelten Verhalten und Darstellung zur Individualisierung der einzelnen Person. Es wurde die unterschiedlichste Symbolik, sei es durch Kleidung, Waffen oder weitere Gegenstände, benutzt.  Wappen werden seit hunderten von Jahren als Herausstellungsmerkmal erstellt und benutzt. Ursprünglich war es nur dem Adel gestattet, ein Wappen zu führen.

In früheren Zeiten gab es Herolde, die für eine Erstellung und Verbreitung von Wappen zuständig waren.

Wappenrecht

Das Wappenrecht regelt die Befugnis, Wappen zu führen. Es ist ein durch die Rechtssprechung anerkanntes Gewohnheitsrecht rein privatrechtlicher Natur und nicht explizit per Gesetzt geregelt. In Deutschland haben aber das Reichsgericht (RG) und später der Bundesgerichtshof (BGH) in langjähriger Rechtsprechung die Gleichbehandlung des Rechtsschutzes des Wappens mit dem Schutz des Namens anerkannt.

 

Der Schutz des Familienwappens erfolgt danach analog zu dem des Namens über § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraph bestimmt:„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderenbestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass einanderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen." Daraus folgt, dass auch bei unberechtigter Führung eines bestehenden Familienwappens der Berechtigte auf Unterlassung klagen kann. Dies ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung.

 

Im übrigen lässt das heutige deutsche Gesetzesrecht das Wappenwesen –mit Ausnahme des namensgleichen Schutzes – ungeregelt. Auch das Familienrecht und das Erbrecht des BGB enthalten keine Regelungen über die Berechtigung zum Erwerb oder zur Führung und Vererbung eines Familienwappens, ebenso wenig das Markenzeichenrecht. Dennoch steht das Wappenrecht im Rang nicht hinter dem Gesetzesrecht zurück; es ist „Recht“ i. S. d. Art. 20 Abs. 3 GG und „Rechtsnorm“ i. S. d. Art. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch(EGBGB).

  

Quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/Wappenrecht#p-search

Wappenbrief / Wappenrolle

In früheren Zeiten gab es Herolde, die für eine Erstellung und Verbreitung von Wappen zuständig waren. Die Aufgaben werden heute von Heraldikern und Dienstleistern übernommen.

 

Mit Hilfe von Wappenrollen werden Wappen systematisch erfasst, veröffentlicht und der Nachwelt erhalten. Ein zentrales und vollständiges Wappenregister, in dem alle Wappen erfasst sind, hat es in Deutschland zu keiner Zeit gegeben. Von Fachkreisen anerkannte Wappenrollen werden in Deutschland meist als gedruckte Ausgaben in Fortsetzung von gemeinnützigen heraldischen Vereinen auf privatrechtlicher Basis hergestellt und geführt. Die einzelnen Druckwerke sind an Schlüsselbibliotheken und einschlägigen Auslagestellen einsehbar und der Forschung zugänglich. Wenn weder eine gedruckte Ausgabe existiert noch die anderweitige unabhängige Verfügbarkeit sichergestellt ist, fehlt die Erfüllung der Kriterien der Publizität und der Dokumentation an eine Wappenrolle.

Es gibt keinerlei Verpflichtung zur Eintragung von Wappen in eine Wappenrolle. Diese wird jedoch von Wappenstiftern gerne als Publikationsorgan genutzt. Rechtsschutz nach Bürgerlichen Gesetzbuch genießen geführte Wappen auch ohne Eintrag in eine Wappenrolle, im Zweifelsfall dient der Eintrag aber dem Nachweis.

 

In Wappenrollen der Vereine werden bürgerliche und adlige Wappen, altüberkommene und neugestiftete, nach Prüfung in heraldischer, genealogischer und juristischer Hinsicht zum Selbstkostenpreis registriert und veröffentlicht. Die Wappenstifter erhalten zur Bestätigung der Registrierung von den Vereinen einen Wappenbrief ausgestellt.

 

Einzelne traditionelle heraldische Vereine lehnen Mehrfacheintragungen von Wappen ab. Begründet wird dies mit dem Hinweis, dass der angestrebte Rechtsschutz für ein Wappen im Sinne des § 12 BGB bereits mit der Erstveröffentlichung erreicht wurde. Der Ablehnungsgrund ist selten satzungsgemäß hinterlegt und wird teilweise auch auf Wappen ausgedehnt, die in einer Online-Wappensammlung bereits einmal veröffentlicht wurden, unabhängig davon, ob diese Wappen alle heraldischen Kriterien erfüllen, oder nicht.

 

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Wappenrolle#mw-head

Wappenhandel / Wappenschwindel

Der Wappenhandel boomt, leider der Wappenschwindel ebenfalls. Heraldiker, Wappenrolle, sind Bezeichnungen, die einem oftmals unter glänzenden Hinweisen vorgegaugelt werden, um überteuert eine Dienstleistung zu erbringen.
 

Keine Frage, gutes Handwerk kostet gutes Geld. Allerdings kommt es darauf an, was man benötigt. Es gibt gerade in der heutigen Zeit technische Möglichkeiten, die eine gleichwertige Dienstleistung mit Eigenleistung erbringen. Z. B. kann man sich sein erstelltes Wappen ja selber ausdrucken, anstelle es handkoloriert liefern zu lassen.
 

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